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vorläufige Nutzungsgenehmigung

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Nach Fertigstellung aller Bauarbeiten erfolgt die Schlussabnahme im Rahmen der bauaufsichtlichen Bauabnahme. Ergibt die Schlussabnahme keine Beanstandungen, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Nutzungsgenehmigung z. B. für die Nutzung als Wohn- oder Gewerbegebäude. Auch wenn die Schlussabnahme noch nicht erfolgt ist, kann in Sonderfällen vom Bauaufsichtsamt der Gemeinde eine vorläufige Nutzungsgenehmigung erteilt werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Bedenken bestehen.

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Kärcher
 27.05.2012
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