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Das Bauen in Außenbereichen, also außerhalb geschlossener Ortschaften, unterliegt strengen Voraussetzungen an die Zulässigkeit des Bauvorhabens, wobei in Landschaftsschutzgebieten und erst recht in Naturschutzgebieten Bauvorhaben entweder schwer durchsetzbar oder ganz und gar unmöglich zu verwirklichen sind. Beim Bauen in Außenbereichen sind
nur "prilegierte Bauvorhaben" möglich, wie sie im § 201 des BauGB aufgeführt sind. Dazu zählen Bauvorhaben der Forst- und Landwirtschaft, des Gartenbaus, des gewerbsmäßigen Obst- und Weinbaus und der Imkerei. Zu diesen Ausnahmen zählen auch Bauanlagen, die aufgrund der örtlichen Situation nur an dieser Stelle errichtet werden können, beispielsweise der Bau von Rückhaltebecken,
Versorgungsanlagen usw.
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