|
|
|
Grundsätzlich hat man zwar das Recht auf die Beseitigung eines kleineren Mangels. Häufig ist der Aufwand dafür aber unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum erzielbaren Erfolg, d.h. zum Grad der Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand. In solchen Fällen kann der Bauherr nicht auf Mängelbeseitigung bestehen, sondern die Abweichungen werden durch einen sogenannten Minderwert "in Geld" abgegolten. Zur Beurteilung z.B. von optischen Beeinträchtigungen werden Kriterien wie der Grad der optischen Beeinträchtigung benutzt.
Aber: Eine Unverhältnismäßigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Kosten der Nachbesserung den eigentlichen Preis der Leistung übersteigen, wie es oftmals vom Unternehmer behauptet wird. Nur im Ausnahmefall sollte diese Regelung in Anspruch genommen werden. So etwa dann, wenn sich nach der Fertigstellung des Daches herausstellt, dass die Drempelhöhe geringer ist als im Vertrag vereinbart oder die Geschosshöhen nicht eingehalten wurden.
Der Bauherr kann nicht anstelle der Nachbesserung die Zahlung eines Minderwertes verlangen. Dem Unternehmer steht grundsätzlich ein Recht zu, selbst den Mangel zu beseitigen.
|
 |
| © Copyright by pw-Internet Solutions GmbH |
 |
|
|
|