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Eine der zentralen Fragen beim Hausbau ist, wie groß die Wohnfläche des künftigen Eigenheims sein wird. Der Bauherr will sich auf die angepriesenen Versprechungen des Bauunternehmers verlassen können. Deshalb sollte er unbedingt darauf achten, dass ihm bekannt ist, welche von den drei möglichen Wohnflächenermittlungen gelten soll.
Vielmehr gibt es drei unterschiedlichen Berechnungsarten, um die Wohnfläche zu ermitteln, nämlich nach der DIN 277, DIN 283 (zwar veraltet, kann aber nach wie vor vereinbart werden) oder nach der II. Berechnungsverordnung. Soll nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche ermittelt werden, gilt die Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003.
Nach den DIN 277 und DIN 283 entspricht die Grundfläche auch der Wohnfläche. Das bedeutet, dass beispielsweise Terrassen, Keller, Balkone und sonstige Flächen in die Berechnung der Wohnfläche mit einfließen, obwohl diese Bereiche nicht zum vollwertigen Wohnen geeignet sind. Dies trifft insbesondere auch auf die Flächen unter Treppen oder flachen Dachschrägen zu. Nur die II. Berechnungsverordnung differenziert da genauer.
Dementsprechend ist die II. Berechnungsordnung auch die verlässlichste Art der Wohnflächenermittlung. Wenn nichts anderes festgelegt, wird sie vor Gericht als Maßstab genommen. Terrassen, Balkone und ähnliche Bereiche werden höchstens mit der Hälfte der jeweiligen Grundfläche berücksichtigt. Flächen unter Dachschrägen zählen als vollwertig, wenn vom Boden aus nach oben wenigstens zwei Meter gemessen werden können. Ist die Höhe unter zwei Meter, aber noch über einem Meter, wird dieser Bereich zur Hälfte berechnet. Alles unter einem Meter bleibt unbeachtet.
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