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Wenn ein Bauantrag abgelehnt wird, kann der Bauherr Widerspruch erheben. Es handelt sich hier um einen Verpflichtungswiderspruch nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Behörde verpflichtet werden soll, die Baugenehmigung zu erteilen. Der Widerspruch ist gem. § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides einzureichen. Dies gilt, wenn der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet zunächst die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben doch zulässig ist, erteilt sie die Baugenehmigung. Kommt sie zu einem anderen Ergebnis, gibt sie den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde, die Bezirksregierung, ab. Diese prüft nun erneut und weist die Baugenehmigungsbehörde an, die Baugenehmigung zu erteilen, falls sie das Vorhaben für zulässig hält, falls nicht, weist sie den Widerspruch zurück.
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