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Werkvertrag

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Bei Bauleistungen, Reparaturen usw. kommt zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ein Werkvertrag zustande. Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, das vereinbarte Werk herzustellen. Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag darin, dass nicht lediglich eine Tätigkeit, sondern ein Erfolg geschuldet wird. Der Werkunternehmer hat nach Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber Anspruch auf Zahlung des Werklohns. An den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen besitzt der Unternehmer bis zur Zahlung des Werklohns ein gesetzliches Pfandrecht (Werkunternehmerpfandrecht), solange sich die Sache in seinem Besitz befindet und dem Besteller gehört.

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Kärcher
 27.05.2012
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