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Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das vollständig über der natürlichen (oder behördlich festgelegten) Geländeoberfläche liegt und über mindestens 2/3 seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,3 m hat. Diese Voraussetzung trifft bei Hauptgebäuden, insbesondere Wohngebäuden und Arbeitsstätten, praktisch für alle oberirdischen und gleichzeitig unter dem Dachraum liegenden Geschosse zu, denn die Geschosshöhen liegen bei Aufenthalts- und Arbeitsräumen grundsätzlich über 2,3 m. Interessant wird das Verhältnis zwischen Grundfläche und Höhe aber beim Dachgeschoss. Als Maß der baulichen Nutzung wird in Bebauungsplänen üblicherweise auch die zulässige Zahl der Vollgeschoße entweder zwingend oder als Obergrenze festgesetzt. Solche Festsetzungen erfolgen grundsätzlich für Wohn- und Mischgebiete. Im Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten wird meistens nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern die zulässige Höhe der baulichen Anlage festgesetzt. Dies ist praktikabel, denn Gewerbebauten können sehr unterschiedliche Geschosshöhen haben.
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