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Die Treppenlaufbreite ist ein Begriff aus der speziell für den Treppenbau entwickelten DIN 18065. Es wird zwischen allgemeiner und nutzbarer Treppenlaufbreite unterschieden. Allgemein wird die Treppenlaufbreite unmittelbar über der Stufe zwischen den Wangen gemessen. Die nutzbare Treppenlaufbreite wird hingegen in Höhe des Handlaufes zwischen den Handläufen oder zwischen Handlauf und Hauswand gemessen. Bei notwendigen Treppen in Wohnhäusern beträgt die nutzbare Treppenlaufbreite zwischen 80 und 90 cm. Hat ein Wohnhaus mehr als zwei Wohnungen, erhöht sich die nutzbare Treppenlaufbreite auf 100 cm, in Hamburg und Berlin gar auf 110 cm. Noch breiter - nämlich mindestens 120 cm - müssen Treppen in Hochhäusern sein. Auch in der Versammlungsstättenverordnung ist eine nutzbare Treppenlaufbreite niedergelegt, sie beträgt dort mindestens 1,20 m für je 200 Personen (je 600 Personen im Freien) und maximal 2,40 m. Die Garagenverordnung fordert eine nutzbare Treppenlaufbreite von 1,00 m.
Bei Geschäftshäusern is nach Geschäftshausverordnung eine nutzbare Treppenlaufbreite von mindestens 2,00 m und maximal 2,50 m vorgeschrieben. Alle baurechtlich nicht notwendigen Treppen müssen eine nutzbare Treppenlaufbreite von 0,50 m haben.
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