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Hauseingangstreppen - die sog. Freitreppen - benötigen ab drei Stufen ein Treppengeländer, damit vor allem bei Glätte und Eis niemand zu schaden kommt und damit generell auch Behinderte einen sicheren Halt finden. Bei Treppen innerhalb eines Gebäudes sind Treppengeländer sowíeso baurechtlich zwingend vorgeschrieben. Ein Neubau wird grundsätzlich von der Bauaufsicht nicht "abgenommen", wenn an einer Treppe das Geländer fehlt. Ein Treppengeländer besteht aus tragenden Pfosten mit dazwischen gehängten sog. Geländerfüllungen, die ihrerseits (ebenso wie die ganze tragende Konstruktion) aus verschiedenen Materialien bestehen können, meistens aber Holzstäbe sind.
Treppengeländer müssen eine Mindesthöhe von 90 cm haben, in Arbeitsstätten von 100 cm und bei Absturzhöhen von 12 m und mehr (z.B. in hohen Treppenhäusern) von 110 cm. Für Geländerstäbe gilt, dass sie einen Mindestabstand zu den Pfosten oder zum nächsten Geländerstab von mindestens 12 cm haben müssen, damit kleine Kinder nicht "durchrutschen" - und sei es auch "nur" mit dem Kopf. Zu jedem Geländer gehört ein Handlauf. Wurde etwa bei einer Spindeltreppe statt eines Geländers nur ein Handlauf an die Wand montiert, muss dieser ein Spiel zur Wand von mindestens 4 cm haben.
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