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TA-Lärm

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Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG), genauer gesagt, die zur Auslegung dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm), definiert "Lärm" folgendermaßen: "Lärm ist Schall (Geräusch), der Nachbarn oder Dritte stören (gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen) kann oder stören würde." Auch der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Lärm erheblich vom subjektiven Empfinden ausgeht und damit nicht messbar ist. Die TA-Lärm enthält jedoch sogenannte Immissonsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen. An diesen Richtwerten orientieren sich häufig auch die Richter, wenn sie im Nachbarstreit zum Thema "Lärm" eine Entscheidung treffen sollen. Die Richtwerte werden in Dezibel angegeben, sie messen den Schalldruckpegel. Bei der zulässigen Höhe kommt es auf die Art der zu schützenden Nutzung an, aber auch auf die Art des Lärms selbst. Es gibt deshalb Orientierungswerte für die Stadtplanung, Imissionsgrenzwerte für den Straßenverkehr und Richtwerte für Gewerbelärm und Sportanlagen. Die TA-Lärm galt lange Zeit nur für Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedurften. In der aktuellen Fassung ist sie auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen die bei weitem meisten der Anlagen nach dem BImSchG zählen, anwendbar. Doch auch hier gibt es Ausnahmen.

Die TA Lärm gilt allerdings nicht bei:

-Sportanlagen,

-sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Freizeitanlagen,

-nicht genehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Anlagen,

-Schießplätzen, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird,

-Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen,

-Baustellen,

-Seehafenumschlagsanlagen,

-Anlagen für soziale Zwecke.

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Kärcher
 08.02.2012
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