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Die stillschweigende oder konkludente Abnahme erfolgt durch schlüssiges Handeln des Bauherrn. Wird das Haus zum Beispiel postwendend weiterverkauft, gilt das als stillschweigende Abnahme. Lässt der Bauherr nach Fassadenarbeiten das Gerüst abbauen, wird das ebenfalls als stillschweigende Abnahme bewertet. Auch Einzug ins Gebäude, Inbetriebnahme des Heizkessels oder Bezahlung der Rechnung lässt aus dem Handeln des Bauherren schließen, dass er die Arbeit des Handwerkers akzeptiert. Die dabei gültige Frist beträgt 6 Werktage. In dieser Zeit muss eine schriftliche Mängelrüge beim Handwerker eingetroffen sein.
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