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Kann auf einem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung ein Stellplatz nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten nachgewiesen werden oder ist aus besonderen Gründen die Errichtung eines Stellplatzes untersagt (beispielsweise per Satzung), kann bzw. muss die Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrags an die Gemeinde abgelöst werden. Man spricht in diesem Fall von einer Stellplatzablösung. Die Höhe der Ablösungsbetrags richtet sich in der Regel nach dem Vorteil, der dem Bauherrn vordergründig dadurch entsteht, dass dieser die Einstellplätze nicht herzustellen braucht, wobei die Höhe dieses Ablösungsbetrags normalerweise etwa 60 bis 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten von entsprechenden Parkflächen einschließlich des Grunderwerbs beträgt.
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