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Schönheitsreparaturen

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In der Regel müssen Mieter nach einer gewissen Zeit (spätestens aber beim Auszug) Schönheitsreparaturen leisten - aber nur dann, wenn dies im Mietvertrag nach einem festen Fristenplan vereinbart ist. Schönheitsreparaturen sind Ausbesserungen an Stellen, die sich beim Wohnen über die Jahre abnutzen und mit Farbe und Tapete erneuert werden können. Der Mieter muss Decken und Wände streichen oder tapezieren sowie Heizkörper, Heizungsrohre, Innentüren, Fenster und Außentüren (nur von innen) streichen. Unverschuldete Schäden (Deckenrisse, abfallender Putz), die der Mieter nicht verschuldete, muss er nicht ausbessern. Auch Keller und andere Gemeinschaftsräume muss er in der Regel nicht streichen, es sei denn dies ist im Mietvertrag separat geregelt. Der Vermieter kann den Mieter nicht zwingen, die Arbeiten von einem Fachmann ausführen zu lassen. Die Streicharbeiten müssen allerdings fachgerecht ausgeführt werden.

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Kärcher
 27.05.2012
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