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Damit Brandschutzwände auch bei brennbaren Installationen ein Übergreifen von Feuer und Rauch verhindern oder erschweren, sind Rohrabschottungen zwischen den Brandabschnitten erforderlich. Die Abschottungen von Rohrleitungen für Gas, Trinkwasser, Abwasser und Regenwasser sind in der Regel so auszubilden, dass Feuer und Rauch während einer Zeit von 90 Minuten nicht durch die Brandwand übertragen werden. Deshalb sind die meisten Abschottungen für Bauteile mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten zugelassen. Dementsprechend werden zugelassene Rohrabschottungen der Feuerwiderstandsklasse R90 zugeordnet. Rohrabschottungen können Verkleidungen oder Brandschutzmanschetten sein. Verkleidungen und Dämmungen von Rohren müssen im Bereich der Brandwanddurchführungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Rohrleitungen mit brennbaren Verkleidungen sind diese Umhüllungen im Bereich von Durchführungen durch Brandschutzwände zu unterbrechen und durch nichtbrennbare, formbeständige Baustoffe zu ersetzen.
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