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Rettungsfenster sind neben Rettungsbalkone mögliche Rettungswege im Brandfall. Zur zügigen Rettung von Personen im Brandfall muss ein Rettungsfenster eine Mindestgröße aufweisen, die in den Bauordnungen ländespezifisch festgelegt sind. Das Rettungsfenster muss so beschaffen sein, dass es jederzeit und vollständig geöffnet werden kann.
Rettungsfenster müssen so angeordnet werden, dass in einem Gebäude befindliche Personen sich zu öffentlichen Verkehrsflächen (zur Straße) hin bemerkbar machen und sie mit Rettungsgeräten der Feuerwehr auch wirklich erreicht werden können. Daraus folgt auch, dass ein Rettungsfenster zu einem innen liegenden Gartenhof (z.B. in einem Atriumhaus) nicht zulässig ist.
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