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Gemeinden und Städte erlassen eigene "Gesetze", die sogenanten Ortssatzungen oder abgekürzt nur "Satzungen". Diese Satzungen regeln nicht nur etwa die Streu- und Räumpflicht, sondern greifen auch weit in die Gestaltungsfreiheit der Architekten und Bauherren ein. In einer Gestaltungssatzung kann vorgeschrieben werden, wie hoch ein Stockwerk im ersten Geschoß maximal werden darf. Und in einer Erhaltungssatzung kann untersagt werden, dass etwa in einem Fachwerkhaus zwei Felder zu einem vereinigt werden, um einem Schaufenster Platz zu machen. Wer über seinem Ladenlokal eine Markise anbringen oder sein Haus hellblau tünchen will, tut gut daran, die jeweilige Ortssatzung durchzulesen, ob er das denn überhaupt darf. Die Gemeinden sind berechtigt, Bußgelder zu verhängen und können bei groben Verstößen auch einen Rückbau erwirken.
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