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Die Baugenehmigung ist immer auch mit einer bestimmten Nutzung verbunden. Wohnräume dürfen zum Beispiel nur als Wohnräume genutzt werden. Wird in Räumen, die nur zu reinen Wohnnutzung ausgewiesen wurde ein Laden eingerichtet, wird die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzungsuntersagung aussprechen. Der Laden muss also wieder geschlossen werden. Ebenfalls mit einer Nutzungsuntersagung muss gerechnet werden, wenn auf einem brachliegenden Grundstück ein Kinderspielplatz eingerichtet wird. Im Ermessen der Behörde steht dabei die Auswahl der Mittel zur Durchsetzung des Nutzungsverbotes. Die Bauaufsichtsbehörde hat dabei die Auswahl zwischen den in den Verwaltungsvollstreckungsvorschriften enthaltenen Zwangsmitteln. Hierbei hat sich die Behörde jedoch an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu halten.
Der Bürger kann gegen die Nutzungsuntersagung zunächst Widerspruch und danach gegebenfalls Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
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