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Nicht immer erbringt der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer beziehungsweise Handwerker sämtliche Arbeiten selbst. Häufig beauftragt er Dritte mit der Ausführung von Teilleistungen. Solche Drittunternehmer werden als Nach- oder auch Subunternehmer bezeichnet. Die Besonderheit dieser Konstruktion besteht darin, dass der Bauherr keine vertraglichen Beziehungen zum Nachunternehmer hat. Sein Vertragspartner ist einzig und allein der von ihm beauftragte Bauunternehmer/Handwerker, der auch als Hauptunternehmer bezeichnet wird. Auch für die vom Nachunternehmer erbrachten Leistungen ist im Verhältnis zum Bauherrn der Hauptunternehmer allein zuständig und verantwortlich.
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