|
|
|
Sinn und Zweck der Nachbarbeteiligung ist es, den Eigentümern von Grundstücken rechtzeitig von einem Bauvorhaben Kenntnis zu geben, um die Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte zu ermöglichen, die durch das Vorhaben verletzt werden könnten.
Benachbart sind dem Baugrundstück grundsätzlich alle angrenzenden Grundstücke. Im Baugenehmigungsverfahren sind nur die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der benachbarten Grundstücke zu beteiligen. Gemäß § 1011 BGB ist bei mehreren Miteigentümern jeder von ihnen Nachbar. Wohnungseigentümer werden durch den Verwalter, welcher nicht im eigenen Namen, sondern im Namen aller Wohnungseigentümer handelt, vertreten. Entsprechend den Regelungen in den Landesbauordnungen dürfen die Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen bei der Bauaufsichtsbehörde einsehen, soweit die Baumaßnahme ihre Belange berühren kann. Diese einzige Voraussetzung bestimmt gleichzeitig den Umfang des Einsichtsrechts. Durch die Einsicht soll dem Nachbarn ermöglicht werden zu prüfen, ob die Baumaßnahme Auswirkungen auf sein Grundstück haben wird und wie sie rechtlich zu beurteilen ist. Allgemeine wirtschaftliche Belange spielen hierbei keine Rolle.
|
 |
| © Copyright by pw-Internet Solutions GmbH |
 |
|
|
|