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Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechtes ist der Eigentümer eines Grundstückes im Einwirkungsbereich eines Vorhabens. Zum Personenkreis der Nachbarn gehören damit nicht nur die Eigentümer von Grundstücken, die an das Baugrundstück unmittelbar angrenzen, sondern die Eigentümer aller Grundstücke, die durch das Vorhaben einen rechtlich relevanten Nachteil erleiden können (siehe auch Nachbarbeteiligung).
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