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Der Auftragnehmer ist grundsätzlich zur mängelfeien Leistung verpflichtet. Die Mängelhaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch und - teilweise abweichend - in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) geregelt. Im Rahmen der Gewährleistung haftet der Auftragnehmer für Mängel nach BGB fünf, bei vereinbarter Geltung der VOB zwei Jahre. Sind die Mängel bereits bei Abnahme erkennbar, so kann der Auftraggeber seine diesbezüglichen Rechte verlieren, wenn er sie sich nicht ausdrücklich vorbehält.
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