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Der Gesetzgeber will grundsätzlich verhindern, dass die Landschaft zersiedelt wird. Gleichzeitig will er das ökologische Gleichgewicht in der Natur und für die Menschen Freiräume erhalten, in denen sie sich erholen können. Aus diesem Grund werden von den dafür zuständigen Landesregierungen immer mehr Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen, in denen Neubaumaßnahmen bis auf solche ausgeschlossen sind, bei denen es sich um sog. privilegierte Bauvorhaben handelt. Auch Flächen innerhalb geschlossener Ortschaften können zum Naturschutzgebiet erklärt werden, was für die Inhaber dieser Grundstücke de facto bedeutet, dass sie hier keine Straßen und erst recht keine Gewerbehallen bauen, keine Bäume fällen und keine Hecken rohden dürfen - es sei denn, es liegt eine Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde vor. Selbstverständlich darf in einem Landschaftsschutzgebiet auch keine Fischerhütte errichtet oder eine bestehende Fischerhütte in ein Gasthaus verwandelt werden. Auch für die Einrichtung von Ferienappartements in einer Feldscheune wird die Nutzungsänderung versagt werden, während die forst- und landwirtschaftliche Nutzung natürlich erlaubt und ganz im Sinne des Gesetzgebers ist.
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