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Die Bündelung mehrerer, für ein und dasselbe Vorhaben erforderlicher Genehmigungen und Erlaubnisse wird von den Behörden als Konzentrationswirkung bezeichnet. Eine Genehmigung, etwa die Baugenehmigung, tritt an federführende Stelle und schließt andere Genehmigungen und Erlaubnisse, wie nach dem Denkmal- oder Naturschutzrecht, ein.
Voraussetzung für eine Konzentrationsfähigkeit ist stets eine Beteiligung der für die anderen Genehmigungen und Erlaubnisse zuständigen Behörden durch die Bauaufsichtsbehörde. Den Bauherren sollen durch eine umfassende Konzentrationswirkung der Baugenehmigung unnötige Behördengänge erspart werden.
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