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Als Grenzbebauung wird die Bebauung bis an die Grundstücksgrenze bezeichnet. Diese ist nicht selbstverständlich möglich, In vielen Fällen ist für die Errichtungen eines Gebäudes, aber auch für die Errichtung eines Zaunes oder einer Mauer die Zustimmung des Nachbarn notwendig. Und eine Genehmigung durch die Baubehörde darf häufig ebenfalls nicht fehlen. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern sogenannte Grenzgaragen, die das Privileg der Grenzbebauung genießen und auch keiner Zustimmung des Nachbarn bedürfen. Eine weitere Ausnahme kann z.B. sein, dass sich bereits ein Gebäude des Nachbarn mit einer Brandwand an der Grenze befindet. In diesem Fall ist es recht unproblematisch im Bereich dieses Nachbargebäudes ebenfalls an die Grenze zu bauen. Zu Beachten ist dabei dann lediglich die Profilgleichheit (Anbauverpflichtung), falls dies eine Baulast ist. In der Regel sind für Gebäude Mindestabstände von drei Metern und mehr gefordert, die genauer durch die Landesbauordnungen geregelt werden. An die Grenze eines Grundstückes darf ansonsten nur in genehmigten Ausnahmefällen und mit Einverständnis des Nachbarn gebaut werden.
Grenzbebauungsrechte können auch im Grundbuch eingetragen werden, um künftigen Eigentümern dieses Recht zu sichern und bei einem Eigentümerwechsel keinen Streitfall auszulösen.
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