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Im Baubereich muss ein Architekt, Handwerker oder Bauunternehmer für eine befristete Zeit für die Baumängel einstehen, die durch unsachgemäße Ausführung entstanden sind. Man spricht von Gewährleistung. Fristen für eine Gewährleistung werden gesetzlich geregelt oder durch einen Einzelvertrag festgelegt. Wird ein Bauvertrag nach BGB abgeschlossen, beträgt die Gewährleistung für Bauwerke 5 Jahre, bei Vereinbarung der VOB nur 4 Jahre. Steht nichts von VOB im Bauvertrag, gelten automatisch die Regelungen des BGB. Neben den Gewährleistungsfristen für Bauwerke, gelten auch Fristen für andere Arbeiten wie Arbeiten an einem Grundstück, für feuerberührte Bauteile und elektronische oder maschinelle Anlagen. Hier räumt das BGB je nach geschuldetem Werk eine Gewährleistungsfrist von zwei bis drei Jahren ein, die VOB immer nur zwei Jahre. Der Verbraucher stellt sich also immer besser, wenn der Bauvertrag nach BGB gültig ist. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Abnahme.
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