|
|
|
Gemeinden und Städte können Gehölzschutzsatzungen - auch "Baumschutzsatzungen" genannt - erlassen, deren Einhaltung für die Besitzer von Grundstücken rechtsverbindlich ist. Wer sich darüber ärgert, dass Lindenblüten die vor dem Haus parkenden PKW's mit klebrigem Blütenstaub überziehen, darf deshalb längst nicht zur Kettensäge greifen. Sofern von der Satzung geschützte Bäume morsch geworden sind, dürfen diese erst gefällt werden, wenn das zuständige Amt den Baum begutachtet und die Erlaubnis zum Fällen erteilt hat. Gehölzschutzsatzungen schützen nicht nur die Bäume, sondern auch Hecken und Sträucher. Wer also ein Grundstück kauft, das von einer hohen und dichten Hecke umwuchert ist, sollte sich behördlich rückversichern, ehe er diese beseitigen lässt.
|
 |
| © Copyright by pw-Internet Solutions GmbH |
 |
|
|
|