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Lüftungsleitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Lüftungsleitungen, die Brandabschnitte überbrücken, müssen so hergestellt sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Das verlangen die Vorschriften der Landesbauordnungen. Die Unterbindung von Übertragung von Feuer und Rauch wird durch den Einsatz von Brandschutzklappen erreicht. Diese müssen so eingebaut sein, dass eine Inspektion, Wartung oder Renovierung problemlos möglich ist. Zudem müssen die Brandschutzklappen in Ausführungs- bzw. Revisionsplänen eingetragen werden, so dass sie eindeutig und zweifelsfrei lokalisiert werden können. Ist die Klappe frei zugänglich, muss sie entsprechend den Angaben aus den Revisionsplänen gekennzeichnet werden. Ist die Klappe nicht frei zugänglich, weil sie sich z.B. oberhalb einer abgehängten Decke befindet, ist in unmittelbarer Nähe der Brandschutzklappe eine Kennzeichnung vorzunehmen. Brandschutzklappen schließen automatisch bei Erreichen einer festgelegten Temperatur.
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