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Der Bestandsschutz basiert auf Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (Eigentumsschutz). Deshalb dürfen Gebäude und Anlagen, die rechtmäßig errichtet wurden, selbst wenn sich die Rechtsgrundlage ändert (neuer oder geänderter Bebauungsplan) wie bisher weiter genutzt werden. Allerdings sind dann Erweiterungen nur noch unter bestimmten Bedingungen möglich. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde von diesen beschränkten Erweiterungsmöglichkeiten Ausnahmen bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes textlich festsetzen (§ 1 Abs. 10 BauNVO - Fremdkörperfestsetzung).
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