KärcherAtrium DuschkabinenIsoverRollerHaacke Isolierklinkerdas-baulexikon.de
  Das Baulexikon
  Das Baulexikon
  der Abkürzungen
  Das Holz-ABC
  Das Lexikon der
  Gefahrenstoffe
  Handwerkersuche
  Unsere Partner
  Über unsere Firma
  Katalog Service
  Mediadaten

Das umfangreichste Baulexikon im Internet

A| B| C| D| E| F| G| H| I| J| K| L| M| N| O| P| Q| R| S| SCH| ST| T| U| V| W| X| Y| Z
Suchbegriff:
 

Besichtigungsrecht

Fachbeiträge lesen:
» Bauantrag und Planungsrecht
» Die Landesbauordnungen
» Was alles zum Bauantrag gehört
» Das Baugesetzbuch (Gesetzestext)
» Die Baunutzungsverordnung (Gesetzestext)

Helfen Sie mit!
» Ergänzungsvorschlag
» Verbesserungsvorschlag

Ein Vermieter darf nicht seine Wohnung betreten, wann er will. Mit der Wohnungsübergabe wird das Hausrecht an den Mieter weitergereicht. Betritt der Vermieter die Wohnung ohne Erlaubnis, verstößt er gegen das Hausrecht. Das Besichtigungsrecht kann im Mietvertrag geregelt werden. Trotzdem muss der Vermieter seinen Besuch früh genug ankündigen und sollte Eintritt nicht zu Unzeiten verlangen. Gründe für einen Vermieterbesuch sind z.B. Überprüfung des Wohnungszustandes, Verdacht vertragswidrigen Gebrauchs, oder vor einem Verkauf oder der Beendigung des Mietverhältnisses. Lässt der Mieter den Vermieter nicht eintreten, macht er sich schadenersatzpflichtig. Tritt der Vermieter ohne Besichtigungsrecht ein, kann das Hausfriedensbruch sein.

© Copyright by pw-Internet Solutions GmbH

 
Kärcher
 24.05.2012
Seitenanfang  |  zurück  |  drucken  |  Impressum / AGB   | © pw-Internet Solutions GmbH