|
|
|
Bebauungszusammenhang bedeutet, dass ein Komplex von Bauten zueinander in einem engeren räumlichen Zusammenhang steht. Dabei muss eine aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung vorliegen.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann wird das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt. Der § 34 BauGB-Bereich endet dabei am letzten Haus des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Liegen dagegen nur einzelne, verstreut vorhandene Gebäude vor und erwecken diese nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, so handelt es sich um eine Splittersiedlung. Diese gehört zum Außenbereich.
|
 |
| © Copyright by pw-Internet Solutions GmbH |
 |
|
|
|