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Auflassungsvormerkung

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Die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung gibt dem Käufer die Sicherheit, mit dem Bauvorhaben beginnen und den Kaufpreis zahlen zu können, auch wenn die eigentliche Auflassung noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Es gehört zu den Standardformulierungen im Notarvertrag, dass der Kaufpreis erst bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen zahlbar ist - und diese Voraussetzung ist eben der Eintrag der Auflassungsvormerkung. Erst dann sollte der Kaufpreis überwiesen werden, wobei der Käufer darauf achten muss, dass zuvor etwaige im Grundbuch verzeichnete Grundschulden gelöscht sind. Ist der Kaufpreis auf dem sog. Notaranderkonto eingegangen, wird die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt und vollzogen. Damit hat der Eigentümerwechsel stattgefunden.

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Kärcher
 23.05.2012
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