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Außenbereich

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Unter Außenbereich wird planungsrechtlich jene Fläche verstanden, die nicht geschlossen bebaut ist und für die auch kein Bebaungsplan vorliegt. Hier die Baugenehmigung für einen privat genutzten Neubau zu erlangen, ist außerordentlich schwierig. Der Gesetzgeber will grundsätzlich verhindern, dass die Landschaft zersiedelt wird. Aus diesem Grund werden von den dafür zuständigen Landesregierungen immer mehr Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete ausgewiesen, in denen Neubaumaßnahmen bis auf solche ausgeschlossen sind, bei denen es sich um sog. privilegierte Bauvorhaben handelt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Außenbereich all das verstanden, was sich außerhalb eines Hauses befindet. Zum Außenbereich zählen z.B. Garten, Terrasse, Balkon, Fassade usw.

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Kärcher
 23.05.2012
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