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Abbruchkosten

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Zu den Abbruchkosten gehören neben den Aufwendungen für den eigentlichen Abbruch (siehe Abbruchverfahren) auch die Kosten für die Beseitigung des Bauschutts und die eventuell zu zahlende Gebühr für die Abbruchgenehmigung. Wird ein Gebäude in Abbruchabsicht erworben, werden die Abbruchkosten den Herstellungskosten dann zugerechnet, wenn der Abbruch mit der Herstellung eines neuen Gebäudes in engem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Bei Nichtbebauung tritt keine steuerliche Entlastung ein. Bei Abbruch eines Gebäudes, das ohne Abbruchabsicht erworben worden ist, sind Abbruchkosten und Restwert als Werbungskosten abzugsfähig. Ein Erwerb ohne Abbruchabsicht wird i.d.R. angenommen, wenn der Abbruch nach Ablauf von drei Jahren seit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt.

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Kärcher
 17.05.2012
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