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Das Übermaßverbot richtet sich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. So verbietet es beispielsweise der Bauaufsichtsbehörde, beim Einsatz ihrer bauaufsichtlichen Instrumente „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“. Stehen ihr mehrere geeignete Rechtsinstrumente zur Verfügung, um auf die Beseitigung eines Rechtsverstoßes hinzuwirken, muss sie das Instrument wählen, das für den Betroffenen den geringsten Eingriff bedeutet. Bei einem desolaten Schornstein darf sie deshalb nicht den Abbruch des ganzen Gebäudes verfügen, sondern muss sich in ihren ordnungsrechtlichen Maßnahmen auf die Instandsetzung oder Ersetzung des Schornsteines beschränken.
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