Bona HolzpflegeTeckentrupBausepSchiedelEdinger Fachmarktdas-baulexikon.de
  Das Baulexikon
  Das Baulexikon
  der Abkürzungen
  Das Holz-ABC
  Das Lexikon der
  Gefahrenstoffe
  Handwerkersuche
  Unsere Partner
  Über unsere Firma
  Katalog Service
  Mediadaten

Das umfangreichste Baulexikon im Internet

A| B| C| D| E| F| G| H| I| J| K| L| M| N| O| P| Q| R| S| SCH| ST| T| U| V| W| X| Y| Z
Suchbegriff:
 

Übermaßverbot

Fachbeiträge lesen:
» Bauantrag und Planungsrecht
» Die Landesbauordnungen
» Was alles zum Bauantrag gehört
» Das Baugesetzbuch (Gesetzestext)
» Die Baunutzungsverordnung (Gesetzestext)
» Wie man einen Bebauungsplan liest

Helfen Sie mit!
» Ergänzungsvorschlag
» Verbesserungsvorschlag

Das Übermaßverbot richtet sich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. So verbietet es beispielsweise der Bauaufsichtsbehörde, beim Einsatz ihrer bauaufsichtlichen Instrumente „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“. Stehen ihr mehrere geeignete Rechtsinstrumente zur Verfügung, um auf die Beseitigung eines Rechtsverstoßes hinzuwirken, muss sie das Instrument wählen, das für den Betroffenen den geringsten Eingriff bedeutet. Bei einem desolaten Schornstein darf sie deshalb nicht den Abbruch des ganzen Gebäudes verfügen, sondern muss sich in ihren ordnungsrechtlichen Maßnahmen auf die Instandsetzung oder Ersetzung des Schornsteines beschränken.

© Copyright by pw-Internet Solutions GmbH

 
Kärcher
 09.02.2012
Seitenanfang  |  zurück  |  drucken  |  Impressum / AGB   | © pw-Internet Solutions GmbH